Nein.
so, jetzt auch für Bob Andrews korrekt formuliert

:
Nach der Schuldrechtsreform hat man bei nunmehr seit 01 Januar 2002 2Jahre Gewährleistung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.)
Was versteht man unter Gewährleistung?
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers
(bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.) bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.)
für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.
das heisst:
Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer
Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags)
oder
Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
Beim Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung und
bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung.
Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben
Da freiwillig ist es bei der Garantie anders. Eine Garantie
kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Meist liegt sie jedoch unter den gesetzlichen Verpflichtungen
(ein Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.)
.